Corona-Pandemie
Meldepflichten von Leistungserbringern im Gesundheitswesen (wie Krankenhäuser, Ärzte, etc.) im Interesse des Infektionsschutzes
Die Meldepflichten von Ärzten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, beispielsweise Laboren, gegenüber Gesundheitsbehörden ergeben sich insbesondere aus den detaillierten Regelungen der §§ 6, 7, 8 und 9 IfSG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) des Bundesministeriums der Gesundheit vom 30. Januar 2020 (CoronaVMeldeV).
Nach § 9 Absatz 1 IfSG muss die namentliche Meldung durch einen Arzt etc. folgende Angaben, soweit vorliegend, enthalten:
- Name und Vorname,
- Geschlecht,
- Geburtsdatum,
- Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,
- weitere Kontaktdaten,
- Diagnose oder Verdachtsdiagnose,
- Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
- wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließlich der zugrunde liegenden Tatsachen; in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, ansonsten: Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist.
Ärzte sind demnach aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihnen bislang nicht vorliegende Informationen aus dem umfangreichen Katalog des § 9 Absatz 1 IfSG erst noch, eventuell unter beträchtlichem Einsatz von Zeit und anderen Ressourcen, zu erheben, um danach ihre namentliche Meldung nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu machen. Soweit es Ärzten, etwa aus medizinischen oder epidemiologischen Gründen, sachgerecht oder angezeigt scheint, bestimmte Ihnen noch nicht vorliegende Informationen zu erheben, dürfen sie dies versuchen. Selbstverständlich müssen sie dann in datenschutzrechtlicher Hinsicht u.a. prüfen, ob sie eine entsprechende Erhebungsbefugnis haben.
Leistungserbringer sollten zudem überprüfen, ob die Möglichkeit einer Meldung von Gesundheitsdaten an Gesundheitsbehörden aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in ihren jeweils erteilten Datenschutzerklärungen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO enthalten ist.