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Pressemitteilung – Fotografien bei Schulaufnahmeveranstaltungen

Anlässlich des Wirksamwerdens der Datenschutz-Grundverordnung und der entstandenen Rechtslage erreichten meine Dienststelle in den vergangenen Wochen vielfältige Anfragen zur Zulässigkeit der Erstellung von Schülerfotos.

Aufgrund einer häufig zu vernehmenden Fehleinschätzung sehe ich mich zu einem klarstellenden Hinweis veranlasst: Fotoaufnahmen von Schülern sind zwar geeignet, personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung darzustellen. Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist allerdings gerade in dem häufigen Fall nicht eröffnet, dass natürliche Personen, zumeist Anverwandte der Schüler, Fotografien allein zu persönlichen oder familiären Zwecken anfertigen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten wird als Vorgang nämlich gemäß Art. 2 Absatz 2c) Datenschutz-Grundverordnung gerade nicht von der Verordnung erfasst.

Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist hingegen dann eröffnet, wenn die Schule selbst oder gewerbliche Fotografen (auf Einwilligungsgrundlage) Abbildungen der Schüler erstellen und verwenden. In diesen Fällen sind seitens der Verantwortlichen regelmäßig auch die Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber den betroffenen Schülern bzw. den sorgeberechtigten Personen einzuhalten.

Für die Zulässigkeit der Verbreitung und Veröffentlichung personenbezogener Abbildungen gelten weiterhin unverändert die bundesgesetzlichen Vorschriften des Kunsturheberrechtsgesetzes.


Andreas Schurig


Für Rückfragen: Andreas Schneider, Sprecher des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, 0351/4935 415

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