Kontaktdatenerfassung in Behörden und bei der Briefwahl
06.09.2021
Behörden und Gerichte sind nach § 3 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 24. August 2021 zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet. Diese Kontakterfassung erfolgt inzidenzunabhängig.
Hingegen ist eine Kontakterfassung in Zusammenhang mit der Briefwahl nicht zulässig – nachzulesen in den FAQ des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Darin heißt es:
„In Behörden und Räumen, die zur Stimmabgabe, zur Stimmenauszählung oder zu anderen in Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag nötigen Wahlhandlungen genutzt werden und öffentlich zugängig sind, findet keine Kontakterfassung statt. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besteht nicht. Das gilt auch für die Beantragung der Briefwahl oder der Aushändigung der Unterlagen für die Briefwahl. (neu am 2. September 2021)"
Neues Informationsangebot: Datenschutz in der Schule
03.09.2021
Rund 494.500 Schülerinnen und Schüler starten in Sachsen am 6. September in ein neues Schuljahr. Mit dabei: circa 39.900 Erstklässler. Deren Alltag ändert sich nun und damit sind zahlreiche Fragen verbunden, die sich Eltern jetzt stellen: Wie kann mein Kind ein Tablet benutzen, ohne dass seine Daten in falsche Hände gelangen? Darf die Schule von einem Masken-Befreiungsattest eine Kopie anfertigen? Kann von meinem Kind ein Impfnachweis, beispielsweise über eine Masernimpfung, verlangt werden? Was ist beim Filmen und Fotografieren auf Schulveranstaltungen zu beachten? Vertreter der Schulen sind sich hingegen oftmals unsicher, wenn es um den datenschutzkonformen Einsatz von Online-Lernplattformen und Videokonferenzsystemen geht.
Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen finden Sie in der neuen Rubrik "Datenschutz in der Schule".
Testpflicht für „Urlaubsrückkehrer“ – Keine Dokumentation mit Personenbezug!
22.07.2021
Nach § 9 Abs. 1a der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung haben Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test vorzulegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test durchzuführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Gemäß § 9 Abs. 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung genügt zur Nachweisführung die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.
Testpflicht für „Urlaubsrückkehrer“ – Keine Dokumentation mit Personenbezug! (PDF-Datei)
Länderübergreifende Prüfung: Einwilligungen auf Webseiten von Medienunternehmen sind meist unwirksam – Nachbesserungen erforderlich
30.06.2021
Die Datenschutzaufsichtsbehörden mehrerer deutscher Länder haben die Webseiten von Medienunternehmen in Bezug auf den Einsatz von Cookies und die Einbindung von Drittdiensten untersucht. Insgesamt wurden auf Basis eines gemeinsamen Prüfkatalogs 49 Webangebote in 11 Ländern geprüft. Schwerpunkt dabei war das Nutzertracking zu Werbezwecken.
Dazu erklärt der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig: „Viele Menschen nutzen täglich die Websites sächsischer Medienunternehmen. Cookie-Banner und die Einbindung von Drittanbietern sorgen dabei mitunter für Verunsicherung. Immer wieder gehen Beschwerden diesbezüglich bei mir ein. Meine Aufsichtsbehörde hat deshalb fünf reichweitenstarke Onlineauftritte sächsischer Medienanbieter in Bezug auf den Datenschutz unter die Lupe genommen. Noch sind die Verfahren und der Austausch mit den Verantwortlichen nicht abgeschlossen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich jedoch schon konstatieren: Bei den geprüften Websites besteht noch Nachbesserungsbedarf bei der Gestaltung der Einwilligungslösungen, den Datenübermittlungen und der Transparenz der Angebote für Nutzerinnen und Nutzer.“
Vollständige Pressemitteilung (PDF-Datei)
Angemessenheitsbeschlüsse für Großbritannien
29.06.2021
Am 28. Juni 2021 hat die Europäische Kommission die Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, PDF-Datei auf ec.europa.eu) und der Strafverfolgungsrichtlinie (LED, PDF-Datei auf ec.europa.eu), angenommen.
Mit der Anerkennung des angemessenen Datenschutzniveaus bedürfen Datenübermittlungen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum an das Vereinigte Königreich, im Rahmen des Anwendungsbereichs der Beschlüsse, keiner besonderen Genehmigung. Die Prüfung, ob die allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt sind, ist davon unabhängig erforderlich und vorzunehmen.