Offizielle Amtsübergabe
06.05.2022
Anlässlich der feierlichen Amtsübergabe hat die Sächsische Datenschutzbeauftragte Dr. Juliane Hundert auf die herausragende gesellschaftliche Bedeutung des Datenschutzes hingewiesen:
»Datenschutz ist nichts Nebensächliches oder Randständiges. Er ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines rechtsstaatlichen, sich selbstbeschränkenden Gemeinwesens. Dies zu erkennen und anzuerkennen bedurfte einiger Jahrzehnte des Lernens, auch einiger wegweisender Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Wenn wir heute mit der Amtsübergabe von Andreas Schurig auf mich die Rolle der unabhängigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen würdigen, dann geschieht dies vor diesem Hintergrund: Datenschutz und eine unabhängige Aufsichtsbehörde gehören zu einem freiheitlichen Rechtsstaat wie eine unabhängige Justiz oder eine unparteiische Verwaltung.«
Zensus 2022
02.05.2022
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen in diesem Jahr wieder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) durch. Stichtag ist der 15. Mai 2022 (Zensusstichtag).
Das Statistische Landesamt ist die in Sachsen hierfür zuständige Behörde. Es macht bei der Anforderung von Daten von seiner Befugnis Gebrauch, die ihm insbesondere durch das Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (Zensusgesetz 2022 - ZensG 2022) eingeräumt ist. Diese gesetzliche Grundlage setzt die Anforderungen um, die das Bundesverfassungsgericht für derartige Befragungen aufgestellt hat:
So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz vom 15.12.1983 festgelegt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden kann. Diese Einschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Der Gesetzgeber hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
Für die Erhebungen besteht danach eine Auskunftspflicht. Wer im Einzelnen auskunftspflichtig ist, ist im Zensusgesetz konkret festgelegt. In den §§ 27 ff. des ZensG finden sich zudem detaillierte Regelungen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung.
Weitere Informationen zum Zensus:
Oberste Landesbehörden müssen rechtskonformen Betrieb von Facebook-Fanpages nachweisen
05.04.2022
Ob in Ministerien, Universitäten oder Stadtverwaltungen: Facebook-Fanpages sind bei öffentlichen Stellen immer noch weit verbreitet. Dabei hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2018 in einem Urteil deutlich gemacht: Die Hürden für eine datenschutzkonforme Facebook-Nutzung liegen für öffentliche Stellen hoch, denn sie sind gemeinsam mit Facebook für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
Die Sächsische Datenschutzbeauftragte Dr. Juliane Hundert erklärt dazu: „Kann eine Behörde die datenschutzrechtliche Konformität ihrer Fanpage-Nutzung nicht nachweisen, muss sie ihre Seite deaktivieren. Es ist allseits bekannt, wie intransparent die Daten von Nutzerinnen und Nutzern auf dieser Plattform verarbeitet werden. Dabei entstehen komplexe Persönlichkeitsprofile, die beispielsweise in autoritären Staaten auch zur Manipulation von Wahlen eingesetzt werden können. Behörden, die eine Facebook-Fanpage betreiben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Nutzung unweigerlich mit Rechtsverstößen gegen den Datenschutz verbunden ist. Deshalb ist es für öffentliche Stellen höchste Zeit, sich mit Facebook zusammenzusetzen und eine datenschutzkonforme Nutzung zu vereinbaren oder sich von Facebook zu verabschieden.“
Pressemitteilung der DSK
25.03.2022
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat sich auf ihrer 103. Sitzung zu Forschungsdaten und Facebook Fanpages geäußert.
Zur Pressemitteilung (PDF-Datei auf der DSK-Website)
Weitere Dokumente und das Kurzgutachten der TaskForce Fanpages finden Sie auf www.datenschutzkonferenz-online.de.
Datenschutz-FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitsbereich
01.03.2022
Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen oder ambulanten Pflegediensten tätig sind, ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein. Mit der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitsbereich sind zahlreiche datenschutzrechtliche Fragen verbunden, zum Beispiel welche Daten verarbeitet werden dürfen, welche Inhalte ein ärztliches Zeugnis haben muss oder ob Kopien von vorgelegten Nachweisen angefertigt werden dürfen.
Zu diesen und weiteren Fragen hat die Sächsische Datenschutzbeauftragte nachfolgende Handreichung veröffentlicht:
Datenschutz-FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitsbereich (PDF-Datei) (aktualisiert am 01.07.2022)