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Rechte und Widerspruchsmöglichkeiten der Betroffenen nach dem sächsischen Melderecht

Immer wieder stelle ich fest, dass die betroffenen Bürger keine Kenntnisse von den ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rechten und Widerspruchsmöglichkeiten haben.

Auch in Bezug auf die Auskunftssperre besteht Unkenntnis. Eine Auskunftssperre wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SächsMG). Ausreichend für die Eintragung ist nicht nur eine irgendwie geartete Belästigung, sondern erforderlich ist eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen des Meldepflichtigen. Die Auskunftssperre verhindert allerdings nur Übermittlungen an Private (§ 34 Abs. 2 SächsMG), was offenbar die wenigsten Betroffenen wissen. Auch scheint wenig bekannt zu sein, dass eine Auskunftssperre nicht bedeutet, dass man danach unbehelligt bleibt. Von Amts wegen ist die Meldebehörde gehalten, in den Fällen, in denen eine Auskunft begehrt wird, den Betroffenen anzuhören (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SächsMG). Die Auskunftssperre soll nämlich nicht dazu dienen, dass sich Meldepflichtige zum Beispiel auch ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen können. Was die Fallmengen angeht, so stelle ich fest, dass die Auskunftssperren in der Verwaltungspraxis nicht so häufig sind. Ich möchte daher den Meldebehörden empfehlen, die Betroffenen über die Rechtslage eingehender zu informieren.

Im Übrigen haben die Betroffenen nach dem Gesetz die Möglichkeit, Widerspruch gegen Datenübermittlungen einzulegen. Kenntnis hiervon haben die Betroffenen immer noch zu wenig und es wird demzufolge immer noch zu wenig Gebrauch von den Widerspruchsmöglichkeiten gemacht:

Nach § 30 Abs. 2 Satz 3 SächsMG haben Betroffene die Möglichkeit, einer Übermittlung ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ihrer - Religionsgesellschaften zugehörigen - Familienangehörigen per Widerspruch zu unterbinden.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG können Meldepflichtige einem automatisierten Abruf bei der einfachen Melderegisterauskunft widersprechen.

Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SächsMG haben die Betroffenen das Recht, eine Auskunftserteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen, der Veröffentlichung ihrer Namensangaben, Anschriften im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen an Presse, Rundfunk oder andere Medien sowie der Übermittlung ihrer Namens- und Anschriftendaten an Adressbuch-Verlage und ähnliche Firmen zu widersprechen.

Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Widerspruchsrechten der Einwohner hat die aktuelle Rechtsprechung die Betroffenen weiter gestärkt. Mit Urteil vom 23. Juni 2006 (Az. 6 C 05/05) zum Hamburgischen Meldegesetz hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Meldebehörde eine einzelne Melderegisterauskunft nicht erteilen darf, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Übermittlung seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Der Meldepflichtige kann der Übermittlung seiner Daten zu Werbezwecken dabei generell - ohne Angabe von Gründen - widersprechen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist für alle sächsischen Meldebehörden bindend und auch bei jedem Einzelauskunftsverlangen - dies ist wichtig - zu beachten. Die Meldebehörden werden die entsprechenden datenschutz-organisatorischen Vorkehrungen zur Beachtung dieser Rechtsprechung zu betreiben haben.

Zusammenfassend dürfte in der Praxis von besonderem Gewicht sein, dass die Betroffenen, die ihre Anschriftenangaben in einem überschaubaren Empfängerkreis verarbeitet wissen wollen, dafür Sorge tragen, dass keinerlei Daten an Adressbuch-verlage gelangen (vgl. § 33 Abs. 3 SächsMG). Hierzu gehört auch das gemeindliche Adressbuch. Die Nutzung der meldegesetzlichen Rechte alleine wird jedoch nicht den erhofften Erfolg dahingehend bringen, dass man zukünftig von Werbezuschriften verschont bleibt, wenn nicht gleichzeitig der Betroffene in seinem Privatbereich alles Angemessene dazu beiträgt, dass seine Daten nur bei Erforderlichkeit preisgegeben werden. Insbesondere bei Preisausschreiben und vertraglichen Regelungen sollten die Betroffenen darauf achten, dass einer Weiternutzung ihrer Anschriftendaten, insbesondere zu Werbezwecken, ausgeschlossen wird. Im Übrigen ist insbesondere ein Widerspruch bei der einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs und die nicht ausdrücklich geregelte Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlungen zu Marketingzwecken zu empfehlen.

An den Widerspruch selbst sind hinsichtlich der Form und im Hinblick auf die Urheberschaft keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist ein persönliches Erscheinen - gar unter Vorlage eines Ausweises - regelmäßig nicht erforderlich. Betroffene können ein Antrags-/Widerspruchsformular, das alle Betroffenenrechte berücksichtigt, über nachfolgenden Link herunterladen.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Widerspruchsformular nicht an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, sondern an Ihre zuständige Meldebehörde.