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Information zur Direkt-Erhebungs-Phase der Volkszählung 2011

In diesen Tagen beginnt der Haupt-Abschnitt der Direkt-Erhebungen im Rahmen der Volkszählung 2011 (auch "Zensus 2011" genannt). Dabei werden zum einen 10 % aller Haushalte im Wege einer ganze Gebäude erfassenden Zufalls-Stichprobe herangezogen – sog. Haushalts-Stichprobe – und zu diesem Zwecke von sog. Erhebungsbeauftragten benachrichtigt, die ihren "Besuch" für einen bestimmten Termin ankündigen. Dazu bringen die Erhebungsbeauftragten den Fragebogen mit, auf dem dann, unter Angabe von Namen und Anschrift und somit personenbezogen (und deswegen eben datenschutzrechtlich relevant), die Auskünfte zu erteilen sind, sofern der Auskunftspflichtige nicht das Ausfüllen eines elektronischen Formulars im Internet, mitsamt anschließender Übersendung an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, vorzieht.

Mit Ausnahme einer Frage, nämlich derjenigen nach der Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung, zu der man sich "bekennt", der man innerlich anhängt, besteht nach dem Gesetz, welches die Grundlage für die Durchführung der Volkszählung 2011 ist, Auskunftspflicht. Bis auf diese sowie die Frage nach der (mitgliedschaftlichen) Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft beruhen die Fragen alle auf einer Vorschrift der Europäischen Union.

Der Fragenkatalog ist wesentlich weniger umfangreich als derjenige beim sogenannten Mikrozensus. Insbesondere wird nicht nach Einkommen oder Vermögen gefragt.

Die zur Auskunft im Rahmen der Haushaltsstichprobe Herangezogenen sind nicht verpflichtet, den Erhebungsbeauftragten in ihre Wohnung zu lassen. Noch weniger sind sie verpflichtet, den Fragebogen zusammen mit ihm auszufüllen. In aller Regel wird es auch keine Schwierigkeiten machen, den Fragebogen ohne die Hilfe des Erhebungsbeauftragten richtig auszufüllen. Falls der Erhebungsbeauftragte darauf drängen sollte, bei der Ausfüllung des Fragebogens beteiligt zu werden, oder falls er nicht genügend auf die Möglichkeit aufmerksam machen sollte, den Fragebogen ohne ihn auszufüllen, braucht sich der Auskunftspflichtige nicht dadurch davon abbringen zu lassen, wenn es ihm anders, also ohne Beteiligung des Erhebungsbeauftragten, lieber ist.

Wer wegen der Haushaltsstichprobe gefragt wird, kann also den ausgefüllten Fragenbogen im verschlossenen Umschlag dem Erhebungsbeauftragten zu einem späteren Termin wieder mitgeben (dazu muss der Erhebungsbeauftragte noch einmal vorbeikommen), er kann genauso gut aber den Umschlag mit der Post an die örtliche Erhebungsstelle schicken oder auch den Umschlag bei der Erhebungsstelle abgeben oder einwerfen.

Gegen den Fragenkatalog als solchen hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte keine Einwände (die mit einer insoweit bestehenden Verfassungswidrigkeit des Zensus-Gesetzes begründet werden müssten).

Allerdings: Gegen zwei Verfahrensweisen bei der Durchführung des "Zensus 2011" hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte durchaus Einwände geltend zu machen:

(1) Die eine betrifft die von einigen Bundesländern, darunter auch dem Freistaat Sachsen, vorgenommene Übertragung des elektronischen Einlesens ("Scannen") der Erhebungsbögen durch ein Privat-Unternehmen. Dies hält der Sächsische Datenschutzbeauftragte für nicht vom Gesetz erlaubt, weil das insoweit seiner Auffassung nach maßgebliche Bundesstatistikgesetz eine Vorschrift, die eine derartige Fremd-Vergabe von Behördentätigkeit (namentlich "Datenverarbeitung im Auftrag") erlaubte, nicht enthält.

Allerdings wird diese Rechtsauffassung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nicht von allen Landesdatenschutzbeauftragten geteilt.

Darüber hinaus hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung einzelner Aufgaben, die in der Volkszählung 2011 anfallen, für alle Bundesländer auf ein bestimmtes einzelnes Bundesland (§ 12 Abs. 7 Satz 3 Zensusgesetz 2011). Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht spezifisch datenschutzrechtlicher Natur, sondern folgen aus Grundregeln für die Verteilung der Verwaltungsaufgaben im Bundesstaat; aber eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine unzuständige Stelle ist immer rechtswidrig, also ein Datenschutzverstoß.

(2) Außerdem hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte Einwände hinsichtlich der nach dem Gesetz beabsichtigten bleibenden, fortdauernden Ortsbezogenheit der Speicherung der Daten.

Dabei geht es um folgendes: Die Hilfsmerkmale, also Name und Anschrift, müssen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, allerspätestens nach vier Jahren (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Zensusgesetz 2011) restlos beseitigt (gelöscht) werden. Denn wenn die Daten einmal hinreichend auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft sind (was zunächst nur maschinell erfolgt), dann wird für die statistischen Zwecke jede Information, um welche Person es sich eigentlich bei den Angaben handelt, die gespeichert werden, nicht mehr benötigt – weswegen der Name und die Anschrift eben gelöscht werden müssen. Aber die geplante fortdauernde Speicherung von Blockseitenangaben könnte (nämlich wenn die Blockseite, d. h. der Abschnitt einer Straßenseite zwischen zwei Straßeneinmündungen, zu klein ist) und die Speicherung von Geokoordinaten (§ 4 Abs. 1 Zensusvorbereitungsgesetz 2011) müsste notwendig einen fortdauernden Personenbezug herstellen (ermöglichen), der für die Durchführung der Statistik nicht erforderlich ist. Diese Überlegung hat verfassungsrechtliche Qualität, stellt also die Gültigkeit der betreffenden gesetzlichen Vorschrift in Frage.

Fragen einer fortlaufenden Speicherung des Ortsbezuges sind ein noch in der Zukunft zu klärendes Problem; die Überlassung der Fragebögen an Privat-Unternehmen zur Digitalisierung ist ein Problem der Anfangsphase der Durchführung der Direkterhebungen innerhalb der Volkszählung 2011.

Neben der Haushalts-Stichprobe findet, zum anderen, noch eine Erhebung betreffend Sonderbereiche statt, d. h. betreffend die Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, vom Gefängnis über das Altersheim bis zu Studentenheimen; dafür gelten besondere Regeln (§ 8 Zensusgesetz 2011).

Schließlich wird, und zwar als Totalerhebung, also nicht im Wege einer bloßen Stichprobe, eine Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt, die alle Wohnungen erfasst und sich an die Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Verwalter richtet.

Auch hier gilt: Keine Einwände des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegen den Fragenkatalog. Aber Einwände hinsichtlich der Übertragung des Einlese-Vorganges an Privat-Unternehmen (hier erkennbar an der vorgedruckten Anschrift auf dem Antwort-Umschlag, den die Eigentümer usw. erhalten), auch hinsichtlich der Durchführung für das gesamte Bundesgebiet durch ein einzelnes Statistisches Landesamt, sowie im Hinblick auf eine fortdauernde Speicherung mit einem den Personenbezug herstellbar machenden Ortsbezug.

Hinweis dazu: Selbstverständlich kann jeder den Umschlag, in dem der Erhebungsbogen zurückzusenden ist, umadressieren an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen in Kamenz.