Google Street View
Google hat seit dem Jahre 2008 die Straßen der Städte und Gemeinden in Deutschland mit Fahrzeugen befahren, auf denen sich Kameras befinden, um Straßenpanoramen für den Internetdienst Google Street View aufzunehmen.
Das Unternehmen hat jetzt angekündigt, diesen Dienst bis Ende des Jahres nun tatsächlich auch in Deutschland zu starten. Begonnen werden soll dabei zunächst mit den 20 größten Städten – in Sachsen betrifft dies Dresden und Leipzig.
Zusätzlich zur automatischen Unkenntlichmachung von Fahrzeugkennzeichen und Gesichtern wird es auch eine Funktion zum Ausblenden kompletter Häuser geben. Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben dazu unter Federführung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten mit Google ein Verfahren vereinbart, wie Betroffene bei Google Widerspruch gegen eine Veröffentlichung sie betreffender Abbildungen einlegen und dadurch eine solche Veröffentlichung entweder bereits von vornherein verhindern oder aber auch nachträglich beenden lassen können. Einen Musterwiderspruch finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Ein Widerspruch ist natürlich auch online möglich.
Einzelheiten dazu, wie Betroffene durch einen solchen "Vorab-Widerspruch" vor der Einstellung von Street View-Daten in das Internet eine Veröffentlichung verhindern können, entnehmen Sie bitte der Handreichung über das Vorab-Widerspruchs-Verfahren bei Google Street View mitsamt der graphischen Übersicht über den Verfahrensablauf.
Zu deren Erläuterung sei Folgendes angemerkt:
(1) Die von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden mit Google vereinbarte Widerspruchsmöglichkeit, also das dafür vereinbarte Verfahren, soll gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden helfen.
Es ist jedoch nicht so, dass durch die Vereinbarung dieses Verfahrens Ansprüche einzelner Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, Kfz-Halter oder in Person Abgebildeter nach dem Dritten Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes oder sonstigem Zivilrecht ausgeschlossen würden. Dies gilt insbesondere auch für vom Bundesgesetzgeber möglicherweise in Zukunft geschaffene spezielle Vorschriften, die Internetveröffentlichungen von der Art wie Google Street View regulieren.
(2) Mit dem in der Handreichung unter 6.3 genannten "elektronischen Vorab-Widerspruch" ist die Möglichkeit der Benutzung des unter 5.1 und 5.2 genannten von Google auf seinem Internetauftritt zur Verfügung gestellten "Tools" gemeint. Das bedeutet: Die von Google auf seinem Internauftritt zur Verfügung gestellte Eingabemöglichkeit lässt sich nur im Hinblick auf Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke verwenden, nicht jedoch für Widersprüche gegen die Abbildung des Kfz oder der eigenen Person als solcher. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, den Widerspruch gegen die Abbildung des Kfz oder eigenen Person als solcher mittels elektronischer Post (E-Mail), statt eben mit herkömmlicher Post, an Google einzusenden.

