| Videoüberwachung in Gaststätten |
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Sie haben sich mit Freunden in einer Gaststätte verabredet? Oder sind dahin eingeladen worden? Ihre Betriebsfeier findet nicht in der Firma, sondern in einer Gaststätte statt? Sie wollen einen schönen Abend zu zweit verbringen? Sie müssen ein Geschäftsessen wahrnehmen? Es gibt viele Gründe, eine Gaststätte aufzusuchen. Meistens stellt man auch noch entsprechende Anforderungen. Es soll nicht irgendeine Gasstätte, sondern etwas Besonderes sein - je nach Anlass: Urige Brauhausatmosphäre, eine gemütliche Eckkneipe, ein Gewölberestaurant oder auch etwas anderes. Zunehmend gefragt sind die verschiedensten Formen der Erlebnisgastronomie. Dann stehen Sie vor der Eingangstür und als Erstes fällt Ihnen ein großer Hinweis ins Auge: Diese Gaststätte wird videoüberwacht! Beschleicht Sie dann nicht ein ungutes Gefühl? Sie wissen nicht, was wird alles überwacht, wissen nicht zu welchem Zweck, ob aufgezeichnet oder nur ständig beobachtet wird und auch nicht, wie lange eventuelle Aufnahmen aufbewahrt werden und wem sie gegebenenfalls zur Auswertung übergeben werden können. Überlegen Sie nun, mit wem Sie in der Gaststätte verabredet sind? Immerhin könnte dies später nachvollziehbar sein. Denken Sie über eine Alternative zu dieser Gaststätte nach? Ich weiß es nicht – die Tatsache, dass eine Gaststätte videoüberwacht wird, scheint ihrer Beliebtheit keinen merklichen Abbruch zu tun. Jedenfalls könnte man es angesichts einer unverändert starken Nachfrage gerade nach Erlebnisgastronomie so vermuten. Woran liegt das nun aber? Ist es den meisten gleichgültig während ihres Gaststättenbesuches permanent von Videokameras überwacht zu werden? Ich glaube kaum. Zumeist wird man gar nicht die Möglichkeit haben, ein anderes Restaurant zu besuchen, denn man ist ja bereits verabredet, oder die Betriebsfeier findet nun einmal genau hier statt oder aber man schätzt das Ambiente und die Atmosphäre in diesem Restaurant über alles und nimmt dafür zumindest einmal auch die Überwachung in Kauf. Hinzu kommt, dass der eingangs dargestellte Fall bei weitem nicht der Regelfall ist. Oftmals fehlen entsprechende Hinweise auf die Videoüberwachung oder sie sind kaum wahrnehmbar. Mir sind Fälle bekannt, in denen dieser Hinweis an der Eingangstür oder an einem Fenster in Schuhhöhe (!) angebracht worden ist. Dann erreicht der Hinweis natürlich niemanden. Man scheint also Umsatzeinbußen durch eine Videoüberwachung seitens der Betreiber zumindest nicht auszuschließen. Fehlt ein entsprechender Hinweis, führt dies dazu, dass die Gäste eine Videoüberwachung entweder überhaupt nicht oder regelmäßig erst zu spät zur Kenntnis nehmen, etwa wenn man bei einem zufälligen Blick an die Decke dann die charakteristischen dunklen Halbkugeln (Domkameras) entdeckt, die nicht preisgeben, in welche Richtung die Kameras gerade schauen. Der im Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebene Hinweis auf eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche wie etwa Gaststätten dient der Transparenz. Die Besucher sollen den Umstand der Videobeobachtung rechtzeitig vor dem Betreten des überwachten Bereichs erkennen können, um entweder ihr Verhalten darauf einzurichten oder diesem Bereich auszuweichen. Oftmals wird die Meinung vertreten, dass ein deutlicher Hinweis ausreichend sei, um die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zu begründen. Dies ist aber so nicht richtig, denn die Zulässigkeit einer Videoüberwachung ergibt sich nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz aus einer Interessenabwägung zwischen dem Hausrecht oder berechtigten Betreiberinteressen einerseits und den schutzwürdigen Betroffeneninteressen (Gäste, Mitarbeiter) andererseits. Eine aufgrund dieser Abwägung unzulässige Videoüberwachung wird nicht dadurch zulässig, dass sie für jedermann erkennbar gemacht wird. Überprüft man die Videoüberwachung in Gaststätten anhand der Kriterien des § 6b Bundesdatenschutzgesetz, d. h. führt man die o. g. Abwägung durch, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Überwachung der Sitzbereiche einerseits sowie der ständigen Arbeitsplätze der Mitarbeiter andererseits regelmäßig das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt und damit unzulässig ist (Ausnahmen können im Fast-Food-Segment bestehen – dies erfordert allerdings eine entsprechende Einzelfallbetrachtung). In Bereichen, in denen sich die Betroffenen nur kurzfristig aufhalten, ist nicht von einem Überwiegen derer schutzwürdigen Interessen auszugehen, so dass die Überwachung von Eingängen, Kassen- oder Garderobenbereichen grundsätzlich als zulässig zu betrachten ist. Keinen Bedenken begegnet die Videoüberwachung außerhalb der Geschäftszeiten. Details zu meinen diesbezüglichen Erwägungen können Sie hier nachlesen. Meine vorstehende Auffassung wird seit April 2008 durch ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 4 C 134/08) gestützt, welches der Kaffeehaus-Kette Balzac am 22. April 2008 die Videoüberwachung ihrer Kundenbereiche untersagt hat. Auch das Amtsgericht Hamburg hat die Erforderlichkeit der Videoüberwachung zur Prävention einer- wie auch zur Beweissicherung andererseits zunächst bejaht, anschließend dann jedoch festgestellt, dass die notwendige Abwägung mit den entgegenstehenden schutzwürdigen Kundeninteressen zu deren Gunsten ausgeht. Das Gericht hat dabei insbesondere festgestellt, dass – anders als in den Bereichen des Tresens, an dem sich die Kunden in der Regel nur kurzfristig zur Besorgung der gewünschten Produkte aufhalten – die Persönlichkeitsrechte der sich in den Sitzbereichen länger aufhaltenden Kunden durch eine Videoüberwachung erheblich beeinträchtigt werden und diese Rechtsverletzungen schwerer wiegen als die Interessen des Betreibers an einer effektiven Strafverfolgung. Die mir vorliegenden Eingaben verdeutlichen, dass sich der Einsatz von Videoüberwachungstechnik in der Gaststättenbranche nicht mehr nur auf Einzelfälle beschränkt, sondern dass es sich insoweit wohl schon um eine dieser Branche weit verbreitete Erscheinung handelt. Meine in diesem Zusammenhang durchgeführten Überprüfungen haben ergeben, dass dies nicht immer im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt. Weitere Hinweise nehme ich gern entgegen. |