Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

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25 Jahre Volkszählungsurteil PDF Drucken E-Mail
Am 15.12.2008 jährt sich die Verkündung des sog. Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) zum 25. Mal. Mit dieser bedeutenden Entscheidung wurde das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ als Ausprägung des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und der Würde des Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 33 SächsVerf) erstmals verfassungsgerichtlich erkannt.

I. Bedeutung

Das Volkszählungsurteil setzte damit einen Meilenstein für den Datenschutz und stellt den noch heute mit Abstand wichtigsten Beitrag der Rechtsprechung zum Datenschutz in Deutschland dar. Es wird seitdem in ständiger Rechtsprechung von allen Gerichten erkannt. Es hat die Gesetzgebung in Deutschland und der Europäischen Union, etwa in der EG-Datenschutz-Richtlinie, erkennbar mit geprägt. Mit dem Volkszählungsurteil sind die Bedingungen der Verarbeitung personenbezogener Daten und damit auch der Machtverteilung zwischen dem Einzelnen und der öffentlichen Gewalt neu definiert worden: Der Einzelne hat die Befugnis, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wer wann was über ihn weiß. Er braucht Einschränkungen dieser Freiheit nur hinzunehmen, wenn dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt (ergänzt durch Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378, 1084/99 - um den absoluten Schutz des „Kernbereichs privater Lebensgestaltung“) und die erforderliche gesetzliche Grundlage klar, verhältnismäßig und mit organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zu seinem Schutz ausgestaltet ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bezweckt - ebenso wie die übrigen Datenschutzgrundrechte - den „Schutz der Verhaltensfreiheit und Privatheit“ (vgl. BVerfG, Urt. vom 11.3.2008, - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07) des Einzelnen als „elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens“ (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02).

Im Einzelnen führte das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsgesetz etwa Folgendes aus:

Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer wann was und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. (…) Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“ (BVerfGE 65, 1 [43])

Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen …, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“ (BVerfGE 65, 1 [43])

Dieses ’Recht auf informationelle Selbstbestimmung‘ ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. (…) Grundsätzlich muß (…) der Einzelne Einschränkungen seines Rechts (…) im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen (…) einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (…). Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.“ Der Gesetzgeber hat zudem „mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).“ (BVerfGE 65, 1 [44])

Das vollständige Volkszählungsurteil, insbesondere die Seiten 41 bis 46, können Sie hier lesen.

II. Geschichte (vgl. Simitis in: Simitis u. a., BDSG, 6. Aufl. 2006, Einleitung)

Dem Volkszählungsurteil ging schon in den 1960-iger Jahren in der damaligen Bundesrepublik Deutschland die Erkenntnis voraus, dass der fortschreitende Einsatz der Informationstechnologien „schutzwürdige Belange der Betroffenen bei der Verarbeitung ihrer Daten“ (so § 1 Abs. 1 BDSG 77) verletzen könnte. Am 30.9.1970 wurde dann in Hessen das weltweit erste allgemeine Datenschutzgesetz beschlossen (GVBl. I 1970, 625). In der Folge schlossen sich der Bund und alle Länder, zuletzt Hamburg 1991, mit eigenen Datenschutzgesetzen an. Der erste Abschnitt in der Geschichte der Datenschutzgesetzgebung war damit beendet.

Der zweite Abschnitt der Geschichte des Datenschutzes beginnt 1983 ganz unter dem Eindruck des Volkszählungsurteils. Zuvor hatte der Deutsche Bundestag eine Volkszählung als Vollerhebung beschlossen. Gegen dieses Volkszählungsgesetz erhob sich ein Sturm der Entrüstung. Zweifel und Kritik an dieser statistischen Erhebung beschränkten sich nicht auf einen bestimmten Bevölkerungsteil. Immer wieder ging es um die Frage, ob die Volkszählung nicht doch die Grundlage für eine schrankenlose Verknüpfung der unzähligen, von den verschiedensten staatlichen und privaten Stellen bereits gespeicherten, Daten abgeben könnte. Es manifestierte sich ein tiefes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber einer kaum durchschaubaren, allein schon wegen des rasanten technischen Fortschritts immer unheimlicheren Informationstechnologie. Befürchtungen, dass die allwissende öffentliche Gewalt ihr Wissen zur Steuerung des Verhaltens der Betroffenen einsetzen könnte und ihnen damit jede Chance nehmen könnte, ihr Leben nach ihren Vorstellungen zu gestalten, waren weit verbreitet. Genau dieser Hintergrund bestimmte die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde gegen das Volkszählungsgesetz 1983 daher auch lediglich zum Anlass, sich weit breiter zum Verhältnis des Einzelnen zu der datenverarbeitenden öffentlichen Gewalt zu äußern als dies zur Entscheidung über die vorgelegten Fragen nötig gewesen wäre.

III. Folgen

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das informationelle Grundverhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt neu definiert. Es hat nicht nur zahllose Einzelgesetze vom Abgabenrecht bis zum Zwangsvollstreckungsrecht geprägt, indem in diese Gesetze „bereichsspezifische“ Datenschutzvorschriften aufgenommen worden sind. Den hohen Grundrechtsrang markiert auch die Aufnahme der prägenden Aussagen des Volkszählungsurteils als Grundrecht etwa in die Sächsische Verfassung. So bestimmt Art. 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen:

Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

IV. Ausblick

Seit 1983 hat das Volkszählungsurteil nichts an Aktualität eingebüßt. Seine zentrale Forderung, die Begrenzung öffentlicher Informationsmacht, ist aktueller denn je. Dies gilt im öffentlichen Bereich insbesondere im Hinblick auf die weiter zunehmende Sorge des Sozialstaats um den Einzelnen oder die sich nicht erst seit 2001 als Wachstumsbranche verstehende Überwachung des Einzelnen. Auch über die Reichweite und Konsequenzen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im nicht-öffentlichen Bereich gibt es nicht erst seit den aktuellen Datenschutzpannen bei Lidl und der Deutschen Telekom heftige Auseinandersetzungen. Gerade letztere haben zu einer Wiederentdeckung des Datenschutzes in der öffentlichen Diskussion und der Gesetzgebung geführt. So soll das Bundesdatenschutzgesetz im Hinblick auf die nicht-öffentlichen Stellen zum Teil drastisch verschärft werden. Allerdings lässt eine grundlegende, seit 2001 immer wieder geforderte Reform des Bundesdatenschutzgesetzes weiter auf sich warten.

Den aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des BDSG finden Sie hier.