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Kommunale Internetpräsentationen

Der Sächsische Städte- und Gemeindetag gibt in seinen Mitteilungen 18/12 Stellungnahmen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) wieder, zu denen ich folgende Anmerkungen habe:

 

In seinem Mitgliederrundschreiben Nr. 613/12 gibt er ein Schreiben des SMI vom 03.08.2012, Az. 22-2203.10/44, wieder. In diesem wird die Auffassung vertreten, dass bei Mitgliedern des Gemeinderats das Einverständnis jedes Einzelnen in die Ton- und Bildübertragung nicht erforderlich sei, weil hierbei die inneren Angelegenheiten des Gemeinderats als Organ betroffen seien und nicht das individuelle Persönlichkeitsrecht berührt sei. Daher könne der Gemeinderat, sei es im Einzelfall oder allgemein, in der Geschäftsordnung diesbezügliche Regelungen treffen. Im folgenden Absatz wird auf die Darstellungen in meinem 13. Tätigkeitsbericht unter Ziffer 5.5.1 verwiesen. Darin führe ich aber (auch) aus: „Fraglich ist wegen der Berücksichtigung der einzelnen Räte als Grundrechtsträger daher m. E. auch, ob z. B. eine Veröffentlichung via Internet mit kommunaler Rechtssetzung, z. B. mit einer Geschäftsordnung oder auch per Satzung für alle Mitglieder der Vertretungskörperschaft pauschal und verbindlich vorgegeben werden kann.“

In seinem Mitgliederrundschreiben Nr. 614/12 gibt er ein Schreiben des SMI vom 03.08.2012, Az. 22-2203.10/46, wieder. In diesem wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO durch ortsübliche Bekanntgabe rechtzeitig über Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen zu informieren ist. Im Folgenden wird darauf hingewiesen, dass eine dementsprechende Vorabveröffentlichung von Sitzungsunterlagen mit personenbezogenen Daten sorgfältig zu prüfen ist. Ich weise dazu darauf hin, dass § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO aufgrund der Beschränkung auf Zeit, Ort und Tagesordnung gerade keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen ist.

In seinem Mitgliederrundschreiben Nr. 615/12 gibt er ein Schreiben des SMI vom 03.08.2012, Az. 22-2203.10/48, wieder. In diesem wird die Auffassung vertreten, dass sich aus § 40 Abs. 2 Satz 5 SächsGemO / § 36 Abs. 2 Satz 5 SächsLKrO das Recht ergäbe, den Text der Niederschriften über öffentliche Gemeinderats-/ Kreistagssitzungen im Internet zu veröffentlichen, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten. Im Folgenden wird auf die Darstellungen in meinem 15. Tätigkeitsbericht unter Ziffer 5.5.6 verwiesen. In diesem weise ich jedoch - wie bereits zuvor in meinem 14. Tätigkeitsbericht unter Ziffer 5.5.2 - darauf hin, dass für Veröffentlichungen im Internet die Einwilligung des Betroffenen einzuholen ist.