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Personalausweiskopien für Sozialleistungsträger PDF Drucken E-Mail
Dürfen Sozialleistungsträger (Sozialamt, SGB II-Behörde) Kopien des Personalausweises anfertigen und zur Akte nehmen?

Auch hier gilt: Sozialleistungsträger dürfen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB II oder dem SGB XII die Daten erheben und speichern, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Das Zur-Akte-Nehmen einer Ausweiskopie stellt eine Datenspeicherung dar, die für die Aufgabenerfüllung des Sozialleistungsträgers nicht erforderlich ist. Sie ist daher unzulässig. Zwar benötigt die Behörde Namen, Anschrift, Geburtsdatum und zur eindeutigen Identifizierung auch den Geburtsort des Antragstellers; es ist für die Aufgabenerfüllung auch erforderlich, diese Daten in der Akte zu speichern.
Nicht erforderlich ist hingegen die Kenntnis der Augenfarbe und der Körpergröße; zweier Daten, die ebenfalls auf dem Personalausweis gespeichert sind. Auch ein Lichtbild des Antragstellers ist zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich.
Davon zu unterscheiden: Bestehen Zweifel an der Identität, darf der Sachbearbeiter sich den Ausweis des Antragstellers vorlegen lassen.

Siehe dazu außerdem: 7. TB unter 10.4 und 13. TB unter 10.2.6