Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

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Bankkontoauszüge für Sozialleistungsträger PDF Drucken E-Mail
In welchem Umfang dürfen Sozialhilfebehörden und SGB II-Behörden sich Bankkontoauszüge vorlegen lassen, und inwieweit dürfen sie Ablichtungen davon zur Akte nehmen?
Das Anfordern von Kontoauszügen ist nur zulässig, wenn die Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der Behörde erforderlich ist. Das Kopieren und Zur-Akte-Nehmen von Kontoauszügen stellt eine Speicherung personenbezogener Daten dar, die nur statthaft ist, wenn die Speicherung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist und für diejenigen Zwecke erfolgt, für die die Kontoauszüge angefordert worden sind.
Da auf einem Kontoauszug neben Angaben über Einnahmen auch eine Vielzahl von Daten erhalten sind, die für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht erforderlich sind (etwa der Einkauf beim Discounter), darf die Behörde die Kontoauszüge nicht pauschal anfordern und ohne Schwärzung kopieren.

Datenschutzgerecht ist ein Vorgehen in drei Schritten:
  1. Die Behörde hat zunächst zu prüfen, welche konkreten personenbezogenen Daten sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt. Nur die danach erforderlichen Unterlagen darf sie sich vorlegen lassen. Das sind in der Regel die Kontoauszüge des Antragstellers und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft der letzten vier Wochen vor Antragstellung.
  2. Nach der Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist in einem zweiten Schritt zu überlegen, ob es ausreichend ist, in der Akte zu vermerken, dass und wann der Nachweis vorgelegen hat.
  3. Sollte ein solcher Vermerk nicht ausreichend sein, können Ablichtungen gefertigt werden, auf denen die Angaben, die nicht leistungsrelevant sind, geschwärzt werden müssen. Das sind in der Regel alle Sollbuchungen, bei denen der Kontoauszug nicht zum Nachweis einer leistungsrelevanten Ausgabe dient.

Siehe dazu außerdem: 9. TB unter 10.2.6 und 13. TB unter 10.2.5