| Bankkontoauszüge für Sozialleistungsträger |
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In welchem Umfang dürfen Sozialhilfebehörden und SGB II-Behörden sich Bankkontoauszüge vorlegen lassen, und inwieweit dürfen sie Ablichtungen davon zur Akte nehmen? Das Anfordern von Kontoauszügen ist nur zulässig, wenn die Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der Behörde erforderlich ist. Das Kopieren und Zur-Akte-Nehmen von Kontoauszügen stellt eine Speicherung personenbezogener Daten dar, die nur statthaft ist, wenn die Speicherung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist und für diejenigen Zwecke erfolgt, für die die Kontoauszüge angefordert worden sind. Da auf einem Kontoauszug neben Angaben über Einnahmen auch eine Vielzahl von Daten erhalten sind, die für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht erforderlich sind (etwa der Einkauf beim Discounter), darf die Behörde die Kontoauszüge nicht pauschal anfordern und ohne Schwärzung kopieren. Datenschutzgerecht ist ein Vorgehen in drei Schritten:
Siehe dazu außerdem: 9. TB unter 10.2.6 und 13. TB unter 10.2.5 |