Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

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Datenverarbeitung in den Kommunen – Häufige Fragen

Darf mein Abwasserzweckverband Luftbildaufnahmen von meinem Grundstück verwenden?

Bei Luftbildaufnahmen ist datenschutzrechtlich zu beachten, dass diese, ähnlich wie Straßen- oder Gebäudeansichten, sehr leicht zu erheben und zu erlangen sind. Dies ändert jedoch nichts an deren persönlichkeitsrechtlicher Schutzbedürftigkeit. Der durch einen Abwasserzweckverband hergestellte Personenbezug der Luftbildaufnahme eines Grundstücks mit den dazugehörigen Gebäuden dient der dortigen Aufgabenerfüllung, soweit die Luftbildaufnahmen für die durch das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) geforderten getrennten Gebührenerhebung für Schmutz- und Niederschlagswasser erforderlich ist. Dan ist die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich zulässig (§ 12 Abs. 1 SächsDSG). Der Sächsische Datenschutzbeauftragte empfiehlt, die Bürger umfassend und rechtzeitig über die Art und Weise der Datenerhebung auf Gemeindeebene zu informieren und entsprechende Regelungen.

Kann ich in der Gemeinderatssitzung Einzelheiten über die Verhältnisse anderer Personen erfahren?

Beispiel: Kann ich erfahren, ob meine Nachbarin, die in ihrer Wohnung als Tagesmutter drei Kinder betreut, von der Gemeinde eine finanzielle Zulage erhält?

Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) bestimmt, dass Sitzungen des Gemeinderats grundsätzlich öffentlich sind, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern (§ 37 SächsGemO).
Beschlussvorlagen bzw. Unterlagen für die öffentliche Sitzung des Stadtrates oder eines seiner Ausschüsse haben demnach den gesetzlichen Vorbehalt für die berechtigten Interessen Einzelner, der dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung trägt, zu berücksichtigen. Wesentlich für die Entscheidung, personenbezogene Daten in schriftlichen Beratungsunterlagen oder mündlich in der Gemeinderatssitzung (bei nicht eingeholter Einverständniserklärung der Betroffenen) weiterzugegeben, ist, ob diese für die Entscheidungsfindung des Gemeinderats tatsächlich erforderlich sind.

Im Beispielsfall - der Gemeinderat kontrolliert als Hauptverwaltungsorgan, ob die monatlichen Aufwendungsersätze an Tagesmütter termingerecht ausgezahlt werden - ist die Namensnennung der jeweiligen Zahlungsempfängerinnen in einer Gemeinderatssitzung nicht erforderlich. Datenschutzgerecht wäre eine pseudonymisierende Darstellung ohne eine Namensnennung von Zahlungsempfängerinnen.

Dürfen Tonbandmitschnitte von Gemeinderatssitzungen vorgenommen werden?

Bei entsprechender Regelung in der Geschäftsordnung sind zweckgebundene Tonbandaufzeichnungen für die Erstellung der Niederschrift von Gemeinderatssitzungen mit dem Schutz auf informationelle Selbstbestimmung der Gemeinderäte vereinbar. Die Tonbandaufzeichnungen sind nach Bestätigung der Niederschrift durch den Gemeinderat unverzüglich zu löschen.
Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn in der Gemeinderatssitzung Einwohner bei Fragestunden oder Anhörungen zu Wort kommen (§ 44 Abs. 3, 4 SächsGemO). Tonbandaufzeichnungen der Redebeiträge von Einwohnern können nur mit Kenntnis und nach vorher von ihnen eingeholter schriftlicher Einwilligung erfolgen.
Tonbandaufzeichnungen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung durch die Presse bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Einwilligung der Betroffenen.

Kann ich die Ergebnisse einer öffentlichen Gemeinderatssitzung im Internet erfahren?

Eine hohe Transparenz und Bürgerfreundlichkeit des Gemeinderats ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Eine Veröffentlichung der Niederschrift einer öffentlichen Gemeinderatssitzung im Internet ist allerdings nicht zulässig, da nur Einwohnern der Gemeinde die Einsichtnahme gestattet ist (§ 40 Abs. 2 Satz 5 SächsGemO).