| Zulässigkeit der Videoüberwachung in Gaststätten |
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Immer mehr Gaststätten gehen – aus nachvollziehbaren Gründen – dazu über, ihre Geschäftsräume mit Videoüberwachungstechnik auszurüsten. Aber nicht immer erfolgt dies im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die folgenden Ausführungen sollen die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen erläutern, die Voraussetzungen einer zulässigen Videoüberwachung benennen und Möglichkeiten einer rechtskonformen Videoüberwachung aufzeigen:
1 Zulässigkeit der Videoüberwachung der Gastbereiche1.1 RechtsgrundlageGaststätten sind öffentlich zugängliche Räume im Sinne des § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), weil sie – zumindest während der Öffnungszeiten – ungehindert betretbar sind, d. h. der Allgemeinheit offen stehen. Da es sich bei Gaststätten regelmäßig im rechtlichen Sinne um so genannte „nichtöffentliche Stellen“ handelt, kommen für die Zulässigkeitsbetrachtung nur die Tatbestände des § 6b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG (Hausrecht bzw. berechtigte Interessen für konkret festgelegte Zwecke) in Betracht. In beiden Fällen dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass entgegenstehende schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Zivilrechtlich ergibt sich das Hausrecht aus den Abwehransprüchen des Pächters bzw. Eigentümers nach den §§ 859 ff, 904, 1004 BGB (Bizer in: Simitis, BDSG, Rdnr. 48 zu § 6b). Das umfasst die Befugnis, über die Benutzung der Räumlichkeit zu bestimmen, insbesondere Maßnahmen gegen Diebstahl oder Beschädigungen des Eigentums zu ergreifen und Hausverbote gegen Personen auszusprechen, welche entsprechende Verhaltensregeln nicht einhalten oder die Beschäftigten oder (andere) Besucher verletzen, gefährden oder bedrohen. Eine Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG) kann daher präventive oder repressive Zwecke verfolgen (Bizer in: Simitis, BDSG, Rdnr. 50 zu § 6b). In Restaurants kommen damit grundsätzlich Videoüberwachungsmaßnahmen zum Schutz vor Sachbeschädigungen oder Zechprellerei sowie Diebstahl in Betracht, da mit dergleichen nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist. 1.2 ErforderlichkeitDie Erlaubnistatbestände des § 6b Abs. 1 BDSG setzen voraus, dass die Überwachung für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist, d. h. der Zweck muss mit der Videoaufzeichnung auch tatsächlich erreicht werden können und es darf keine milderen Mittel geben, mit denen der angestrebte Zweck gleichfalls erreicht werden kann. Hinsichtlich der Prävention von Straftaten ist die Videoüberwachung ein geeignetes Mittel. Dies gilt allerdings nur, wenn augenfällig auf die Tatsache der Überwachung hingewiesen wird und die Kameras auch deutlich sichtbar angebracht sind. Die abschreckende Wirkung der Videoüberwachung ist allgemein anerkannt – akzeptable Ersatzmaßnahmen sind nicht erkennbar. Der Einsatz von zusätzlichem (Überwachungs-)Personal ist wirtschaftlich nicht tragbar, und der ansonsten in Betracht zu ziehende Einsatz von Kameraattrappen ist hinsichtlich der Abwägung wie der Einsatz scharfer Kameras zu betrachten. Auch zur Beweissicherung bei Straftaten ist Videoüberwachung – bei entsprechender technischer Umsetzung – grundsätzlich ein geeignetes Mittel. Gleichermaßen wirksame Alternativen bestehen praktisch nicht. Insoweit kommen lediglich persönliche Beobachtungen (Zeugen) in Betracht, die aber insbesondere bei Diebstählen eher selten zur Verfügung stehen und daher nicht als gleichwertig zu betrachten sind. Die Geeignetheit setzt voraus, dass die Videoüberwachung brauchbare Bilder liefert und dass damit auch eventuelle Täter identifiziert werden können. Allerdings werden gerade Gaststätten in Stadtzentren vorwiegend von Touristen bzw. von Laufkundschaft besucht. (Durchschnittliche) Videokameras taugen in diesem Fall eben gerade nicht zur Täteridentifizierung, denn dieser Personenkreis ist örtlich nicht polizeibekannt und hält sich im Allgemeinen nur kurz in der Stadt auf. Überhaupt wird nach meinen Erfahrungen trotz hinreichender Anhaltspunkte für eine Straftat aus betrieblichen Gründen häufig keine Strafanzeige erstattet. Hier dürfte eine Rolle spielen, dass die aus einer Strafanzeige entstehenden Verfahrenskosten (z. B. Personal- und Anwaltskosten) beträchtlich sind und selbst bei einem für die Gaststätte positiven Verfahrensausgang nur ein Teil des Schadens einbringlich ist. Dies führt nach meinem Kenntnisstand dazu, dass die Videoaufzeichnungen im Allgemeinen nur selten tatsächlich ausgewertet werden, geschweige denn dass sie zur Überführung eines Täters geführt hätten. Der Schwerpunkt der Videoüberwachung liegt folglich klar auf der Prävention; die Eignung zur Tataufklärung ist zweifelhaft; eine diesbezüglich erfolgreiche Nutzung wird demnach auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
1.3 Schutzwürdige BetroffeneninteressenGaststätten sind typischerweise Orte, an denen sich Menschen zur Erholung aufhalten. Hier essen, trinken oder feiern sie mehr oder weniger ausgelassen, pflegen ihre Bekanntschaften und kommunizieren ungezwungen miteinander. Freude, Genuss und Spaß stehen im Vordergrund und man geht im Allgemeinen wesentlich lockerer miteinander um, als das etwa bei beruflichen Tätigkeiten oder privaten Besorgungen der Fall ist. Restaurants sind keine Orte, die man nur kurz wegen einer geschäftlichen Tätigkeit (Tanken, Einkaufen, Geldabheben, Überweisungen tätigen, Verkehrsmittel nutzen etc.) und mehr oder weniger notwendigerweise aufsucht, und es sind auch keine Orte mit einem tatsächlich erhöhten Gefährdungspotential (wie etwa Banken). An solchen Orten sind die einer Videoaufzeichnung entgegenstehenden Betroffeneninteressen
besonders schutzwürdig. Die Menschen haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Verhalten während ihres Aufenthalts in einem Restaurant nicht permanent aufgezeichnet und nachfolgend für eine – für sie – unbestimmte Zeit vorgehalten wird, ohne dass sie die weitere Verwendung bzw. auch Löschung in irgendeiner Form kontrollieren oder beeinflussen können. Unter dem Druck der offensichtlichen Überwachung, deren tatsächlicher Umfang für sie nicht ersichtlich ist, werden sie ihr Verhalten bewusst oder unbewusst darauf einstellen und sind sie damit in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt. Dies gilt weiterhin auch deshalb, weil die Aufzeichnung zunächst rein präventiv erfolgt, d. h. die Gäste überhaupt keinen Anlass für eine Überwachung gegeben haben. 1.4 AbwägungSoweit es um die Kernbereiche der Flächen für den Aufenthalt der Gäste (Tische, Stühle, Barhocker) geht, ist davon auszugehen, dass zweifelsfrei Anhaltspunkte für der Überwachung entgegenstehende überwiegende schutzwürdige Betroffeneninteressen bestehen. Dies liegt in der bereits genannten Zweckbestimmung gastronomischer Einrichtungen als Freizeiteinrichtung begründet. Hier ist eine Videoüberwachung demnach also unzulässig. Die berechtigten Betreiberinteressen müssen insoweit zurücktreten (gleiche Auffassung: 2. Tätigkeitsbericht der Regierung von Mittelfranken als bayerischer Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich 2006 [TB RMF], Pkt. 14.1.3.3). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet den Anspruch, dass Menschen sich in Restaurants unbefangen verhalten und unbeobachtet bleiben können (Tätigkeitsbericht 2007 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, Pkt. 5.4). Entsprechend ausgebildetes Personal
sollte durchaus in der Lage sein, einen ausreichenden Überblick über die Situation im eigenen Zuständigkeitsbereich zu behalten und Vorfälle wie Diebstahl oder Zechprellerei so zeitnah zu erkennen, dass diese entweder noch vor Ort unterbunden oder aber zumindest mit Hilfe anderer – zulässiger – Kameras (s. Pkt. 1.5) aufgeklärt werden können. Neben den Gästen sind – zumindest bei annähernd flächendeckender Ausstattung mit Überwachungskameras – auch die Mitarbeiter in starkem Maße von der Videoüberwachung betroffen. Der damit verbundene unverhältnismäßige Überwachungsdruck bewirkt, dass auch deren Interessen, bei ihrer täglichen Arbeit nicht permanent mit Aufzeichnung überwacht zu werden, als die berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle überwiegend zu betrachten sind (gleiche Auffassung: 2. TB RMF 2006, Pkt. 14.1.3.3). Eine heimliche bzw. verdeckte Videoüberwachung verletzt in jedem Fall schutzwürdige Betroffeneninteressen und ist daher grundsätzlich unzulässig. Zulässig wäre eine solche Maßnahme nur bei einem konkreten, begründeten Verdacht gegen eine Person, mithin also nicht in einem Restaurant mit wechselnden zufälligen Gästen. Hinzu kommt, dass – ausgehend von einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung und weiterer, deutlich sichtbarer Kameras – die Betroffenen in diesem Fall davon ausgehen werden, dass gerade dieser Raum nicht überwacht wird – insoweit werden sie also getäuscht. 1.5 AlternativenDer Grad der Schutzwürdigkeit der Betroffeninteressen hängt in erster Linie davon ab, wo, d. h. an welchen Orten die Überwachung stattfindet. In Bereichen, die rasch durchmessen werden, wie etwa Gängen, Eingangsbereichen, Garderoben, Treppenhäusern oder Fahrstühlen, ist die Schutzbedürftigkeit niedriger, als das in den Sitzbereichen einer Gaststätte (als den für den Daueraufenthalt bestimmten Bereichen) der Fall ist. Zulässig wäre damit beispielsweise die Videoüberwachung des Eingangsbereiches oder der Garderobe. Da es sich hierbei nicht um Bereiche handelt, in denen sich die Gäste andauernd aufhalten, sondern die sie eher nur kurz passieren, ist die Überwachungsintensität und damit die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung längst nicht so groß wie in den Sitzbereichen. Auf das gesamte Restaurant bezogen bliebe damit auch die präventive Wirkung bestehen und – da jeder Gast den Eingangsbereich (zweimal) passieren muss – stünde bei eventuellen Vorkommnissen
sogar Aufzeichnungsmaterial zur Aufklärung zur Verfügung. Gleiches gilt für gegebenenfalls vorhandene zentrale Kassenbereiche, in denen der Zahlungsverkehr konzentriert ist. An dieser gerade für Zechprellerei bzw. Diebstahl besonders bedeutsamen Stelle besteht ein besonderer Schutzbedarf; eine Videoüberwachung wird daher insoweit für zulässig erachtet, insbesondere ist hier auch nicht von überwiegenden schutzwürdigen Betroffeneninteressen auszugehen, da es sich auch hierbei nicht um Bereiche handelt, in denen sich die Gäste längerfristig aufhalten. 2 Überwachung von Küchenräumen, Wirtschaftsgängen und ähnlichen BereichenDie Zulässigkeit der Videoüberwachung in nicht-öffentlich zugänglichen Betriebsräumen bestimmt sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Auch nach dieser Vorschrift sind die berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle gegen die Betroffeneninteressen, hier die schutzwürdigen Arbeitnehmerinteressen, abzuwägen. Besonders problematisch stellt sich hier die – von mir wiederholt festgestellte – Überwachung der Küche dar. Soweit als Begründung hierfür einzelne Diebstähle von Lebensmitteln angeführt worden sind, kann dies – in Abhängigkeit von der festgestellten Schadenssumme – allenfalls eine zeitlich begrenzte Videoüberwachung zur Täterüberführung, keinesfalls jedoch eine dauerhafte Totalüberwachung des Küchenpersonals rechtfertigen. Eine dauerhafte Überwachung am Arbeitsplatz erfasst – anders als etwa die Kameras in Bahnhöfen, Tankstellen, Kaufhäusern – die betroffenen Personen nicht nur kurzfristig und vorübergehend. Sie wiederholt sich vielmehr potenziell an jedem Arbeitstag und dauert jeweils mehrere Stunden bzw. erstreckt sich über die gesamte Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann den Besuch des überwachten Bereichs weder vermeiden noch sich der Überwachung durch ein Verlassen seines Arbeitsplatzes entziehen; die Eingriffsintensität ist damit sogar noch wesentlich größer als bei den Gaststättenbesuchern. Zudem ist der überwachte Personenkreis dem Arbeitgeber von vornherein bekannt; der Überwachungsdruck ist daher für die betroffenen Mitarbeiter besonders groß (BAG 29. Juni 2004 – 1 ABR 21/03 – RDV 2005, 21ff.). Wenn sich Arbeitsplätze dauerhaft im Blickfeld einer Kamera befinden, werden die dort tätigen Mitarbeiter – bewusst oder unbewusst – einem Anpassungsdruck dahingehend ausgesetzt, dass sie sich in jeder Hinsicht möglichst unauffällig verhalten müssen, um nicht Gefahr zu laufen, später in irgendeiner Weise Gesprächsobjekt zu werden und Vorhaltungen oder Verdächtigungen ausgesetzt zu sein. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 34/03 – RDV 2005, 216ff.). Mithin ist auch die Komplettüberwachung von Arbeitsplätzen (z. B. auch hinter dem Tresen) als unzulässig einzustufen, da insoweit zweifelsfrei die schutzwürdigen Arbeitnehmerinteressen überwiegen (vgl auch: 2. TB RMF 2006, Pkt. 14.1.3.3). Die Überwachung sonstiger Betriebsräume, z. B. Wirtschaftsgänge, Lagerräume oder auch Hinterausgänge ist insoweit eher unbedenklich. 3 Überwachung außerhalb der ÖffnungszeitenErfolgt eine Videoüberwachung zum Zweck des Einbruchs- und Diebstahlschutzes und beschränkt sich daher folglich auf die Nachtstunden und somit auf den Zeitraum, in dem das Restaurant nicht öffentlich zugänglich ist, ist die datenschutzrechtliche Bewertung gleichfalls nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG vorzunehmen. Mit der Videoüberwachung werden zum einen wiederum Präventionszwecke verfolgt, zum anderen dient sie der Beweissicherung im Schadensfall. Diese Zwecke sind als berechtigt anzuerkennen. Die Videoüberwachung ist wegen ihrer Präventionswirkung sowie der bestehenden Aufzeichnungsmöglichkeit in der Regel auch geeignet, die genannten Zwecke zu erreichen, d. h. die Einbruchsversuche zu verringern und durch die Aufzeichnungen ggf. einen Aufklärungsbeitrag zu leisten. Schutzwürdige Interessen Betroffener stehen der Videoüberwachung nicht entgegen, da es sich dabei nur um Personen handeln kann, die sich unberechtigterweise in den Geschäftsräumen
bewegen. Ungeachtet dessen reicht es in diesem Zusammenhang sicherlich aus, wenn die insoweit entscheidenden Eingangs- (Vorder- und Hintereingang), Wirtschafts- und Bürobereiche in die Überwachung einbezogen werden. 4 Kennzeichnung der Videoüberwachung§ 6b Abs. 2 BDSG fordert, dass der Umstand der Beobachtung/Überwachung der Gastbereiche und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind. Hierfür haben sich ausreichend große Hinweise an der Eingangstür bewährt.
5 LöschfristenGem. § 6b Abs. 5 BDSG sind Videoaufzeichnungen unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zweckes nicht mehr erforderlich sind. Für Gaststätten ohne Ruhetag wird eine Speicherdauer von 24 Stunden regelmäßig ausreichend sein, andernfalls ist sie entsprechend zu verlängern.
6 Begleitende Maßnahmen§ 9 BDSG schreibt vor, dass auch hinsichtlich der Videoüberwachung technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen sind. Gemäß der der Anlage zu § 9 BDSG gehören dazu vorliegend insbesondere Maßnahmen zur räumlich gesicherten Aufstellung des Aufzeichnungsgerätes (Zutrittskontrolle) sowie zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf die erfolgten Aufzeichnungen (Zugangs- bzw. Zugriffskontrolle).
7 ZusammenfassungVor Einrichtung einer Videoüberwachung in Gaststätten sind die berechtigten Betreiberinteressen sorgfältig gegen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Gäste und Mitarbeiter abzuwägen. Im Ergebnis dieser Abwägung ist davon auszugehen, dass die Überwachung der Sitzbereiche einerseits sowie der ständigen Arbeitsplätze der Mitarbeiter andererseits regelmäßig das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt und damit unzulässig ist. In Bereichen, in denen sich die Betroffenen nur kurzfristig aufhalten, ist nicht von einem Überwiegen von deren schutzwürdigen Interessen auszugehen, so dass die Überwachung von Eingängen, Kassen- oder Garderobenbereichen als im Regelfalls erlaubt angesehen werden kann. Keinen Bedenken begegnet die Videoüberwachung außerhalb der Geschäftszeiten. Eine Videoüberwachung ist für die Betroffenen deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Eventuell angefertigte Aufzeichnungen sind – soweit kein Grund zu deren Auswertung besteht – kurzfristig wieder zu löschen; eine Speicherdauer von 24 Stunden ist hier im Allgemeinen als ausreichend zu betrachten. Das Aufzeichnungsgerät bzw. daran angeschlossene Peripheriegeräte sind wirksam vor unbefugten Zugang zu schützen. [Stand: 04/2008] |