Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

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Was kann ich gegen mir unverlangt zugesandte Werbung tun?
Nach § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz steht Ihnen gegenüber jedem Unternehmen das Recht zu, der Nutzung oder Übermittlung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung oder Marktoder Meinungsforschung zu widersprechen. Unternehmen, die Ihnen Werbung zusenden, sind verpflichtet, Sie über Ihr Widerspruchsrecht zu belehren und anzugeben, an wen genau Sie sich diesbezüglich wenden können.

Stammt das Werbeschreiben von einem Ihnen bislang nicht bekannten Unternehmen, können Sie den Widerspruch mit einem Auskunftsbegehren verbinden. Auf diese Weise erfahren Sie, wer der werbenden Stelle Ihre Daten zur Verfügung gestellt hat, und können auch dort einen derartigen Widerspruch einlegen. Wichtig ist dabei, dass Sie im Betreff möglichst alle Kennzeichnungen angeben, die auf dem Werbeschreiben selbst oder dem dazugehörigen Briefumschlag enthalten sind. Die werbende Stelle benötigt diese Daten vor allem dann, wenn sie Ihre Daten nicht selbst gespeichert, sondern von anderen Stellen gemietet hat, also sie nur hat nutzen dürfen.

Sie können sich davon unabhängig auch in die genannte "Robinsonliste" eintragen lassen. Mitgliedsunternehmen des Deutschen Direktmarketing-Verbandes gleichen ihre Adressdateien vor jeder Direktwerbeaktion mit dieser Liste ab und sondern die in der Liste enthaltenen
Anschriften aus ihrer Adressdatei aus. Die Robinson-Liste sorgt also dafür, dass Verbraucher bedeutend weniger Dienstleistungsangebote und Produktinformationen von Unternehmen erhalten, die sie nicht kennen. Allerdings gilt die Robinson-Liste nur für personalisierte Werbebriefe, d. h. wenn Verbraucher persönlich angeschrieben werden. Wer keine Prospekte mehr erhalten möchte, sollte den Briefkastenaufkleber "Bitte keine Werbung einwerfen" anbringen.

Die Eintragung in die Robinson-Liste erfolgt mittels eines speziellen Vordrucks, den Sie sich
aus dem Internet herunterladen können: http://www.direktmarketing-info.de/mailing

[Stand: 05/2008]