Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

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Rechte gegenüber Auskunfteien PDF Drucken E-Mail
Welche Rechte habe ich gegenüber Wirtschaftsauskunfteien? Kann ich diesen die Verarbeitung meiner Daten untersagen?

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt Wirtschaftsauskunfteien - auch ohne Kenntnis und ohne Einwilligung der Betroffenen - personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und an Dritte zu übermitteln, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft dargelegt haben. Als berechtigtes Interesse sind wirtschaftliche Interessen wie z. B. die Anbahnung oder die Erweiterung geschäftlicher Beziehungen anerkannt. Ziel dieser Regelung ist es, den Unternehmen, die gegenüber ihren Kunden in Vorleistung treten müssen, eine Abschätzung der damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken zu ermöglichen.

Gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BDSG sind Wirtschaftsauskunfteien verpflichtet, die Betroffenen von der erstmaligen Übermittlung von Daten zu ihrer Person zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat zeitnah zu erfolgen und ist, obwohl letztendlich gerade ein Indiz für eine datenschutzkonforme Geschäftstätigkeit, oftmals Anlass für Anfragen und Beschwerden der Betroffenen. Die Benachrichtigung verfolgt den Zweck, die Betroffenen von der Speicherung und Übermittlung von Daten zu ihrer Person in Kenntnis zu setzen und ihnen damit zu ermöglichen, ihre Rechte (Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung) nach dem BDSG wahrzunehmen.

Sie können als ersten Schritt ein formloses schriftliches Auskunftsersuchen gem. § 34 Abs. 1 BDSG an die Auskunftei zu richten, um so zunächst zu erfahren, welche Daten konkret gespeichert und übermittelt worden sind. Eine Auskunft auch über Herkunft oder Empfänger der Daten können Sie allerdings nur dann einfordern, wenn nicht das Interesse der Auskunftei an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse überwiegt. Dies ist jedoch u. a. immer dann nicht der Fall, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend gemacht werden können oder Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug bzw. Missbrauch von Auskunftsdaten bestehen.

Sind die durch die Auskunftei gespeicherten Daten nachweisbar unrichtig, müssen sie berichtigt werden; lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind diese Daten zu sperren (§ 35 Abs. 1, 4 BDSG).

Liegt darüber hinaus gar eine unzulässige Datenspeicherung vor, d. h. sind die Daten nicht für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Leistungswilligkeit erforderlich, müssen die Daten nach § 35 Abs. 2 BDSG gelöscht werden.

[Stand: 05/2008]