| Bargeldlos bezahlen |
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![]() ![]() Darf eine Kassiererin beim bargeldlosen Bezahlen meine Anschrift notieren?Das weit verbreitete bargeldlose Bezahlen mit EC-Karte im Lastschriftverfahren birgt auch die Möglichkeit des Missbrauchs (Kontoüberziehung, Nutzung gestohlener EC-Karten) in sich. Immer öfter kommt es auf Grund der daraus resultierenden Rücklastschriften zu erheblichen Zahlungsausfällen im Handel. Die auf den Lastschriftbelegen enthaltene Einwilligungsklausel erlaubt es den kontoführenden Banken in derartigen Fällen zwar, die Anschrift des Kontoinhabers an den Händler zu übermitteln. Oft verweigern Banken jedoch die Auskunft über den Kontoinhaber oder verlangen für die Auskunft eine erhebliche Gebühr vom Händler, die zum Teil den Wert der bezahlten Ware übersteigt. In diesen Fällen hat der Einzelhändler dann praktisch keine Möglichkeit mehr, den Kunden zu ermitteln, und muss die fehlenden Gelder als Verlust verbuchen. Zum Schutz vor Kartenmissbrauch und Forderungsausfall darf der Händler deshalb Name, Vorname, Straße, Postleitzahl, Wohnort und Geburtsdatum aus dem Personalausweis erheben. Das Fotokopieren von Ausweisen ist hingegen nicht zulässig. Im Kassenbereich ist ein Schild mit dem Hinweis anzubringen, dass bei Bezahlung mit ECKarte der Ausweis vorgelegt werden muss und stichprobenartig die o. g. Personalausweisdaten erfasst werden. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er diese Zahlungsart wählen möchte oder die Barzahlung vorzieht. Bei der Zahlung mit EC-Karte unter Eingabe der persönlichen Identifikations-Nummer (PIN) mit unmittelbar folgender maschineller Abbuchung vom Konto mitsamt deren Bestätigung („Zahlung erfolgt“) besteht das genannte Missbrauchsrisiko nicht; die beschriebene Erfassung von Daten aus dem Personalausweis ist in diesem Fall daher unzulässig. [Stand: 05/2008] |