Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

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Weshalb bekomme ich Werbung von Unternehmen, mit denen ich noch nie in einer Geschäftsbeziehung gestanden habe?
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lässt die Übermittlung von Adressdaten in relativ großem Umfang zu. Neben den gewerbsmäßigen Adresshändlern, die große, nach vielen Zielgruppen sortierbare Datenbestände vorhalten, geben auch viele Unternehmen Kundendaten für Werbezwecke weiter. Die Zulässigkeit des Adresshandels ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bzw. § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG, wonach listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden dürfen, wenn sie sich auf folgende Angaben
  • ein gemeinsames Merkmal der Personengruppe,
  • Berufs-, Branchen oder Geschäftsbezeichnung,
  • Namen, Titel und akademische Grade sowie
  • Anschrift und Geburtsjahr
beschränken und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben. Entgegenstehende schutzwürdige Interessen vermutet das BDSG gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 vor allem dann, wenn sich die Angaben auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder – bei Übermittlung durch den Arbeitgeber – auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen. Auch dann, wenn die übermittelten Daten besonders sensible Informationen, also Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben (vgl. § 3 Abs. 9 BDSG) enthalten, ist eine Weitergabe für wirtschaftliche Werbezwecke nach dieser Vorschrift unzulässig (§ 28 Abs. 6 bis 9 BDSG).

Darüber hinaus bedienen sich werbende Unternehmen einer- wie auch Adresshändler andererseits aber auch allgemein zugänglicher Quellen (z.B. Telefonbücher bzw. CD-ROM’s, Branchen- oder Einwohnerverzeichnisse); vielfach haben die Betroffenen aber auch selbst ihre Daten in Umlauf gebracht, etwa durch die Teilnahme an Preisausschreiben, Gewinnspielen oder Haushalts- bzw. Verbraucherumfragen (und das dann womöglich vergessen).

[Stand: 05/2008]