Grundsätzliches zum Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt
In einer Informationsgesellschaft, in der Macht wesentlich auf Informationen über den Einzelnen beruht, kommt der Informationsordnung besondere Bedeutung zu. Sie bestimmt, welchen Raum der Einzelne gegenüber den relevanten Kollektiven (Staat, Sozialversicherungen etc.) einnehmen kann. Auf Seiten des Einzelnen stehen dabei die Datenschutzgrundrechte aus dem Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf). Sie sollen seine „Verhaltensfreiheit und Privatheit“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.4.2005) als „elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens“ schützen helfen.
Dazu gehört insbesondere
- das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 33 Verfassung des Freistaates Sachsen), das
„die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, gewährleistet“, (BVerfGE 65, 1 ff.), sowie „über das hinaus, was es unmittelbar gewährleistet, auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.“ (BVerfG, Beschluss vom 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - ),
aber auch
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die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 19 SächsVerf), die u. a. das Recht auf Auskunftsverweigerung über Glaubens- und Bekenntnisfragen umfasst (BVerfGE 12, 4; 46, 267),
- das Post-, Brief- u. Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG, Art. 27 SächsVerf), das u. a. vor unbefugter Kenntnisnahme des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs während des Übertragungsvorgangs schützt (BVerfGE 100, 313 [358]; BVerfGE 110, 33 [53]),
- die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG, Art. 30 SächsVerf), die u. a. vor unbefugter Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen schützt (BVerfGE 109, 309 ff.),
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das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), das u. a. das Recht auf Selbstdatenschutz bestätigt (BVerfG, Urteil vom 27.2.2008, 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07), sowie ergänzend
- die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf), die u. a. auffangweise jede Informationsverarbeitung durch den Einzelnen erlaubt, die nicht verboten ist).
Wer wird geschützt?
Die o. g. Datenschutzgrundrechte schützen alle Menschen unabhängig von ihrem Status, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Verhalten. Jeder kann betroffen sein, z. B. als Autofahrer (Was darf die Polizei über mich wissen?), als Patient (Ärztliche Schweigepflicht) oder als Telephonie- oder Internetteilnehmer (Wer darf unter welchen Voraussetzungen auf gespeicherte Daten zugreifen?). Auch wer sich in speziellen Lagen befindet (z. B. Hartz IV- oder Sozialhilfeempfänger, Beschuldigte oder Gefangene), genießt den Schutz seiner Datenschutzgrundrechte.
Die Geschichte des Datenschutzes
- Der „Eid des Hippokrates“ (um 460 bis um 370 v. Chr.) entstand um 400 v. Chr.
- 1891 erkannte der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika „das Recht (...) in Ruhe gelassen zu werden“.
- 1948 veröffentlichte George Orwell den Roman „1984“ mit der Figur des total kontrollierenden „Großen Bruders“ als Sinnbild des totalitären Überwachungsstaates.
- In den 1960er Jahren wurden leistungsfähige Computer entwickelt, die große Informationsmengen zentral verarbeiteten.
- 1970 war Hessen weltweit das erste Land, in dem ein Datenschutzgesetz beschlossen wurde. Anlass waren Diskussionen über die Schaffung von vier Bundes-Zentraldatenbanken. Nach Hessen folgten andere Länder und 1977 der Bund mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Bundesverwaltung und die nicht-öffentlichen Stellen, z. B. Wirtschaftsunternehmen.
- Seit Beginn der 1980er Jahre werden mit anderen PCs vernetzte PC benutzt. Die verfügbaren Daten wie die Zugriffsmöglichkeiten wurden auf diese Weise drastisch erweitert
- Am 28.1.1981 beschließt der Europarat das „Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108)“.
- Am 15.12.1983 erkennt das Bundesverfassungsgericht in seinem überaus wichtigen Volkszählungsurteil das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
- 24.10.1995: EG-Datenschutzrichtlinie mit für alle Mitgliedsstaaten verbindlichen Datenschutz-Standards nach oben und nach unten.
- Seit Ende der 1990`er Jahre nutzen immer mehr Menschen das Internet, in dem jede Aktivität Datenspuren hinterlässt.
- Seit ca. 2000 wird die Nutzung des Internets mehr und mehr alltäglich; zugleich nimmt die Datenverarbeitung in computerisieren Alltagsgegenständen einer „smarten“ Umgebung, z. B. durch BUS-Steuerungen zuhause oder data event recorder in Autos („ubiquitous computing“) zu.
- Am 3.3.2004 ergänzt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum sog. „Großen Lauschangriff“ das Grundrecht um den absoluten Schutz des „Kernbereichs privater Lebensgestaltung“.
- Am 27.2.2008 erkennt das Bundesverfassungsgericht das neue (Grund-) „Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.
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